§ 1
Inkrafttreten des Vertrages

Für Umzüge in Nürnberg sowie EU sind die zu er- bringenden Leistungen in Schriftform festzuhalten. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Weisungen, Änderungen, Absprachen, findet keine Anwendung.

 

§ 2
Transportübernahme / Leistung im Allgemeinen

  1. Der Umzugsunternehmer hat seine Ver- pflichtung mit der größten Sorgfalt und un- ter Wahrung der Interessen des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts zu erfüllen.
  2. Der Umzugsunternehmer ist verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages not- wendigen, im Vertrag schriftlich festgehal- ten Transportmittel am vereinbarten Zeit- punkt bereitzustellen.
  3. Sollten aufgrund der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen / Kosten entstehen, welche aber der Umzugsunter- nehmer den Umständen nach für erforder- lich halten durfte, hat der Absender diese Kosten zuzüglich einer angemessenen Ent- schädigung zu ersetzen.
  4. Der Umzugsunternehmer und sein Personal ist, sofern nichts anderes vertraglich verein- bart worden ist, nicht zur Vornahme von Dübel-, Sanitär-, Elektro- und sonstigen In- stallationsarbeiten verpflichtet.
  5. Im Falle von Leistungen bei zusätzlich ver- mitteltem Handwerker haftet der Umzugs- unternehmer nur für die sorgfältige Aus- wahl.
  6. Die Durchführung eines Umzuges setzt vo- raus, dass der Umzug unter normalen Ver- hältnissen durchgeführt werden kann. Die Hauptverkehrsstraßen, sowie Straßen und

Wege zur Be- oder Entladestelle müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei Vorgärten und dergleichen gelten als nor- male Zufahrtverhältnisse höchstens 20 Me- ter Distanz zwischen Fahrzeug und Haus- eingang. Hauseingänge, Korridore, Trep- pen usw. sollen einen reibungslosen Trans- port ermöglichen.

  1. Zudem wird vorausgesetzt, dass keine be- hördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Art und Weise behin- dern / beschränken. Wird der Umzugsunter- nehmer über die möglichen Schwierigkei- ten nicht informiert, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder dem Ab- sender die Kosten für Sonderaufwand nach seinem Ermessen in Rechnung zu stellen. Lassen die Verhältnisse an der Be- oder Entladestelle oder behördliche Bestimmun- gen die Durchführung des Transportes nicht zu, ohne dass der Umzugsunterneh- mer rechtzeitig darüber informiert ist, so fallen dem Absender alle im Vertrag festge- legten Kosten zur Last.
  2. Der Umzug darf auch als Beiladungstrans- port durchgeführt werden.

 

§ 3
Beauftragung weiterer Frachtführer / Handwer- ker

  1. Zur Durchführung des Auftrages können weitere Frachtführer herangezogen werden, der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden.
  2. Der Umzugsunternehmer ist berechtigt, so- weit nichts Anderweitiges vereinbart wor- den ist, weitere ausführende Spe Umzugs- unternehmer mit der Durchführung des Umzuges beauftragen. Bei Leistungen zu- sätzlich vermittelter Frachtführer / Hand- werker haftet der Umzugsunternehmer nur für die sorgfältige Auswahl.

 

§ 4
Pflichten / Hinweispflichten des Auftraggebers

  1. Der Absender hat dem Umzugsunterneh- mer rechtzeitig die Adresse des Empfän- gers, Ort der Ablieferung und die örtlichen Verhältnisse genau zu beschreiben. Auf Verlangen des Umzugsunternehmer ist ein gemeinsamer Termin vor Ort zuvereinbaren, damit sich der Umzugsunter- nehmer selbst ein Bild von den Gegeben- heiten machen kann.
  2. Ebenso ist er verpflichtet, den Umzugsun- ternehmer auf die besondere Beschaffen- heit des Transportgutes und dessen Scha- denanfälligkeit aufmerksam zu machen.
  3. Der Absender ist verpflichtet, die vom Her- steller vorgesehenen Sicherungen an be- weglichen oder elektronischen Teilen an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fern- seh-, Radio-, PC-Soft- und Hardware, Hifi, EDV-Anlagen und ähnliches zur Verfü- gung zu stellen. Sobald der Umzugsunter- nehmer nicht mit Einpackservice beauftragt ist, sind die besonders gefährdeten Gegen- stände wie Marmor, Glas, Porzellan, Rah- men, Lampen, Lampenschirme und ähnli- che Gegenstände von großer Empfindlich- keit ausreichend für den Transport zu si- chern. Eine Original- oder gleichwertige Verpackung ist hierbei empfehlenswert.
  4. Zur Überprüfung der fachgerechten Trans- portsicherung ist der Umzugsunternehmer nicht verpflichtet, außer in den Fällen der offensichtlichen Ungeeignetheit der Verpa- ckung.
  5. Für den Fall, dass der Absender keine Ver- packung sowie Kennzeichnung durch den Umzugsunternehmer möchte, weist der Umzugsunternehmer den Absender explizit auf den Haftungsausschluss nach § 451 d Abs. 1 Ziff. 2 HGB hin.
  6. Im Falle der Verpackung durch den Um- zugsunternehmer haftet dieser nicht für Transportschäden, wenn die Beeinträchti- gungen an der Funktionalität des Umzugs- gutes wegen der natürlichen oder mangel- haften Beschaffenheit des Umzugsgutes nicht auszuschließen sind, außer der Absen- der hat hierüber den Umzugsunternehmer besondere Weisung erteilt.
  7. Sollte unter dem Umzugsgut ein gefährli- ches Gut vorhanden sein, so ist der Absen- der verpflichtet, dem Umzugsunternehmer rechtzeitig vor dem Transport schriftlich mitzuteilen, welcher Natur das gefährliche Gut ist, welche von dem gefährlichen Gut ausgeht. Unter einem gefährlichen Gut in diesem Sinne, jedoch nicht abschließend, werden feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder ähnli- che Güter verstanden. Insbesondere sind hier namentlich, jedoch nicht abschließend Akkus, Heiz- und Brennmittel, Batterien, Chemikalien, Lösungsmittel, Munition etc. zu verstehen.
  8. Soweit nichts anders vereinbart, ist der Ab- sender verpflichtet, empfindlichen

Fußböden, Wände, Gitter in der Wohnung, Treppenhaus und Aufzug mit den hierfür vorgesehenen Mitteln / Vorrichtungen zu schützen. Soweit nichts anders vereinbart, obliegt die Besorgung aller für die Durch- führung des Transportes erforderlichen Do- kumente, Bewilligungen, Kostenübernah- mebescheinigungen und Genehmigungen aller Art dem Absender. Bei einem unkla- ren Umfang und Anzahl der Transportge- genstände, ist der Absender bei Abholung des Umzugsgutes verpflichtet nachzuprü- fen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitge- nommen oder stehengelassen wurde.

  1. Für solche Umzugsgüter, die aufgrund ihrer Größe oder ihres Gewichts und der Bedin- gungen am Zielort nicht ohne eine Gefahr von Beschädigungen entladen werden kön- nen, hat der Umzugsunternehmer vom Ab- sender besondere Weisungen einzuholen. Bei Beförderungs- oder Ablieferungshin- dernissen wird auf § 419 HGB verwiesen.
  2. Nach Beendigung des Auftrags wird dem Absender ausdrücklich empfohlen zu prü- fen ob irgendwelche Gegenstände nicht im Auto vergessen wurden. Für die in den Fahrzeugen des Umzugsunternehmers irr- tümlich vergessenen Gegenstände über- nimmt der Umzugsunternehmer nur dann Haftung, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese tatsächlich von Ihm transportiert wurden. Bei einem Schwertransport (Güter über 100 Kg) oder Einsatz eines Außenauf- zugs ist der der Auftraggeber verpflichtet (durch Nachfrage bei einer Fachfirma für Statik oder Hausverwaltung) zu vergewis- sern, dass die Trageflächen, Stufen, Ram- pen, Podeste, Geländer, Hausfassaden u.ä. für die entsprechend hohe Beanspruchung der Trageflächen geeignet sind. Im Rahmen seiner Tätigkeit ist dem Umzugsunterneh- mer eine solche Überprüfung während sei- nes Einsatzes nicht zuzumuten. Dabei sind die besonderen Haftungsausschlussgründe zu beachten.

 

§ 6
Kosten

  1. Für Umzuge in Nürnberg und EU gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung im Angebot aufgeführten Preise.
  2. Preisangebote des Umzugsunternehmers beziehen sich auf das Gut normalen Umfan- ges, normalen Gewichts und normaler Be- schaffenheit; sie setzen normale unverän- derte Beförderungsverhältnisse voraus,sowie ungehinderte Verbindungswege und die Möglichkeit des Transports durch Trep- penhaus mit sofortigem Auf- und Abladen.
  3. Alle Angebote des Umzugsunternehmers gelten nur bei unverzüglicher Annahme und nur wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird. Wenn nichts anders vereinbart ist, sind die angegebenen Preise Bruttopreise und bein- halten die jeweils gültige gesetzliche Mehr- wertsteuer. Davon ausgenommen sind die Angebote an Gewerbetreibende.

 

§ 7
Zusatzleistungen, Mehraufwand

Zusätzlich zu vergüten sind beim Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen, Transport mit einem Schrägaufzug durch Fenster o- der über Balkon, Sonderaufwand durch Witterungs- oder Straßenverhältnisse an der Be- oder Entlade- stelle, Sonderaufwand durch Transport von Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, falls die di- rekten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind, dies gilt auch, wenn die Umstände durch Dritte verur- sacht sind, das Ein- und Auspacken des Umzugsgu- tes, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes, das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen und anderen Beleuch- tungskörpern und an das Stromnetz angeschlossenen Geräten, die Gestellung und Tausch von Paletten und sonstigen Ladehilfs- und Packmittel, Montage, Transport von Kühlschränke/ Truhen von über 200 l, Klaviere, Flügel, Tresore und sonstige Güter von über 100 Kilo Eigengewicht, Transport von Güter, deren Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht. Zu Sonderaufwand gehört die Durchführung anderer, als im Vertrag vereinbarter und schriftlich festgehal- tener Leistungen, als auch Leistungen, deren Um- fang bei der Auftragserteilung nicht eindeutig defi- niert wurde.

 

§ 8
Weisungen sowie Mitteilungen

Weisungen und Mitteilungen des Absenders hin- sichtlich der Durchführung der Beförderung sind in Textform ausschließlich an den beauftragten Um- zugsunternehmer nach § 1 Abs. 1 zu richten.

 

§ 9
Benennung des Umzugsgutes

Die Benennung sowie Bestimmung des Umzugsgu- tes obliegen dem Absender. Er hat zu gewährleisten, dass keine Gegenstände vertragswidrig mitgenom- men werden, welche nicht Umzugsgut des Absen- ders sind respektive dass kein Umzugsgut stehenge- lassen wird.

 

§ 10
Fälligkeit des Entgelts

  1. Das vereinbarte Entgelt einschließlich der Ansprüche des Umzugsunternehmers gem. § 7 ist, sofern vertraglich nicht anders ver- einbart wurde, bei Inlandstransporten vor Beendigung der Ablieferung, bei Ausland- stransporten vor Beginn der Verladung fäl- lig und in bar / vorherige Überweisung / o- der in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu entrichten.
  2. Die Bezahlung in ausländischer Währung ist nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten.
  3. Kommt der Absender seiner Zahlungsver- pflichtung nicht nach, ist der Umzugsunter- nehmer berechtigt, das Umzugsgut anzu- halten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders bis zur Zahlung des Entgeltes und der bis zu diesem Zeit- punkt entstandenen Aufwendungen einzu- lagern.
  4. Kommt der Absender seiner Zahlungsver- pflichtung trotzdem nicht nach, ist der Um- zugsunternehmer berechtigt, eine Pfandver- wertung nach den gesetzlichen Vorschrif- ten vorzunehmen.
  5. Die Pfandverwertung erfolgt nach den ge- setzlichen Bestimmungen mit der Maß- gabe, dass bei Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts des Umzugsunternehmers die Androhung des Pfandverkaufs und die er- forderlichen Benachrichtigungen an den Absender zu richten sind.
  6. Hier findet § 419 HGB entsprechende An- wendung.

 

§ 11
Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Umzugsunternehmers ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüche zu- lässig, welche rechtskräftig festgestellt, entschei- dungsreif oder unbestritten sind.

 

§ 12
Erstattung von Umzugskosten

Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle, Arbeitgeber oder Sozialbehörde Anspruch auf Um- zugskostenerstattung hat, kann der Absender diese Stelle anweisen, die vereinbarte und fällige Umzugs- kostenvergütung direkt an den Umzugsunternehmer auszuzahlen. Weigert sich diese Stelle die Kosten zu tragen, so erklärt sich der Absender damit einver- standen, die Kosten in voller Höhe aus eigenen Mit- teln zu auszuzahlen. Im Falle einer Kostenerstattung gilt das zwischen dem Umzugsunternehmer und Kostenträger vereinbarte Zahlungsziel.

 

§ 13
Haftung des Umzugsunternehmers

  1. Die Haftung des Umzugsunternehmers be- ginnt mit der Übernahme des Transportgu- tes und endet mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort des Absenders, der Einla- gerung oder der Übergabe der Ladung an einen anderen Frachtführer / Umzugsunter- nehmer. Für Schäden an Räumlichkeiten haftet der Umzugsunternehmer für die Zeit seiner Anwesenheit an der Be- oder Entla- destelle.
  2. Die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von Euro 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Ver- trages benötigt wird, beschränkt, § 451 e HGB. Hat der Umzugsunternehmer / La- gerhalter für den Verlust des Gutes Scha- densersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme der Beförde- rung sowie zur Zeit der Übernahme der Ein- lagerung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Maß- geblich ist der Wert des Gutes am Ort und zu der Zeit der Übernahme. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis. In beiden Fällen sind auch die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
  3. Lassen sich der Wahrscheinlichkeit nach auch bei großer Sorgfalt die Schäden nicht vermeiden, so haftet der Umzugsunterneh- mer für keine Schäden. Bei Kleinschäden, die die Weiterverwendung der beschädig- ten Sache nicht verhindern, beschränkt sich die Haftung auf die Kosten einer möglichen Reparatur oder einer Entschädigung für Wertminderung.

 

§ 14
Schadensanzeige

Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprü- che gelten folgende wichtige Besonderheiten:

  1. Für die Anzeige eines Schadens findet §§ 451 f, 438 HGB Anwendung.
  2. Äußerlich erkennbare Beschädigungen so- wie Verluste des Gutes sollten bei der Ab- lieferung auf dem Ablieferungsbeleg oder einem separaten Schadensprotokoll explizit festgehalten werden.
  3. Die Schäden sowie Verluste, die äußerlich erkennbar sind, sind dem Umzugsunterneh- mer spätestens an dem darauffolgenden Tag im Detail in Textform anzumelden.
  4. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigun- gen sowie Verluste des Gutes sind binnen 14 Tage dem Umzugsunternehmer nach der Ablieferung auch explizit in Textform an- zuzeigen.
  5. Werden die Schäden sowie Verluste des Gutes nicht binnen der in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Fristen gegenüber dem Um- zugsunternehmer in Textform geltend ge- macht, führt dies zum Erlöschen der Ersatz- ansprüche.
  6. Die Überschreitung der Lieferfrist müssen ebenfalls binnen 21 Tagen nach der Ablie- ferung in Textform gegenüber dem Um- zugsunternehmer geltend gemacht werden, da andernfalls die Ersatzansprüche erlö- schen.
  7. Für die Wahrung der Fristen in den Absät- zen 2, 3,4 und 5 reicht die rechtzeitige Ab- sendung einer detaillierten Schadens- oder Verlustanzeige in Textform an den beauf- tragten oder abliefernden Umzugsunternehmer aus, welchen ihren Aussteller erkennen lässt.

 

§ 15
Transport- und Lagerversicherungen

Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, das vertragliche Gut über die gesetzliche Haftung hinaus zu versichern. Der Umzugsunterneh- mer schließt auf Wunsch des Absenders und gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie eine Transport- und Lagerversicherung ab.

 

§ 16
Lagerung

Ist zusätzlich die Lagerung des Umzugsgutes vom Absender beauftragt worden, so geltend ergänzend folgende Bestimmungen:

  1. Im Falle der Einlagerung ist der Einlagerer zusätzlich dazu verpflichtet, den Umzugs- unternehmer darauf hinzuweisen, falls feuer- oder explosionsgefährliche, strah- lende, zur Selbstentzündung neigende, gif- tige, ätzende, überriechende oder generell solche Güter, welche Nachteile für das La- ger und/oder für andere Lagergüter und/o- der für Personal zu befürchten sind sowie Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind; Güter, die wie etwa Lebensmittel – geeignet sind, Ungeziefer anzulocken; Gegenstände von außerge- wöhnlichem Wert, wie z. B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Doku- mente, Urkunden, Datenträger, Kunstge- genstände, Teppiche, Antiquitäten, Samm- lerstücke; ebenso lebende Tiere und Pflan- zen, Gegenstand des Vertrags werden sol- len.

  2. Der Lagerhalter ist berechtigt, die Lagerung der o.g. Güter abzulehnen.

  3. Der Lagerhalter hat grundsätzlich folgende Leistungen zu erbringen:

    1. Die Lagerung hat in geeigneten be- triebseigenen oder -fremden Lagerräu- men zu erfolgen. Den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Mö- belwagen bzw. Container gleich. Sollte der Umzugsunternehmer bei einem fremden Lagerhalter das Gut einlagern, so hat er dessen Namen und den Lager- ort dem Einlagerer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf die- sem zu vermerken.

    1. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der einzulagernden Güter erstellt und vom Einlagerer sowie Lagerhalter beidseitig unterschrieben. Die Güter sollen hierbei fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden außerdem stückzahlenmäßig erfasst. Der Lager- halter kann auf die Erstellung eines La- gerverzeichnisses dann verzichten, so- bald die eingelagerten Güter unmittel- bar an der Verladestelle in einen Con- tainer verbracht werden und dieser dort sofort verschlossen sowie im ver- schlossenen Zustand eingelagert wird.

    2. Dem Einlagerer ist nach der Über- nahme eine Ausfertigung über den La- gervertrag und den Lagerverzeichnis auszuhändigen respektive zu zuschi- cken. Die Zusendung kann entweder postalisch oder nach Wunsch des Ein- lagerer via E-Mail erfolgen. Bei Teil- auslagerungen muss auf dem Lager- schein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entspre- chende Abschreibungen erfolgen.

    3. Dem Lagerhalter ist es gestattet, das Lagergut gegen die Vorlage des Lager- vertrages mit Lagerverzeichnis oder ei- nem entsprechenden Abschreibungs- vermerk auszuhändigen, außer dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende keine Befugnis zur Entgegennahme des Lagergutes hat. Aus diesem Grund ist der Lagerhalter berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Legitimation des Vorlegenden zu prüfen.

    4. Bei vollständiger Auslieferung des La- gergutes hat der Einlagerer ein schrift- liches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Sollte das Lagergut lediglich teilweise ausgeliefert werden, werden Lagerhal- ter und Einlagerer entsprechende Ab- schreibungen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Ab- schreibungsvermerk vornehmen.

    5. Während der Dauer der vertraglichen Einlagerung darf der Einlagerer wäh- rend der Geschäftszeiten des Lagerhal- ters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Ein ent- sprechender Termin hierfür muss in ei- ner angemessenen Zeit vorher vereinbart werden. Bei in Augen- scheinnahme während des Termins muss der Lagervertrag und das Lager- verzeichnis vorgelegt werden.

    1. Der Einlagerer hat etwaige Adressän- derungen dem Lagerhalter unverzüg- lich in Textform mitzuteilen. Dem Ein- lagerer ist es somit nicht möglich, dass er sich auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen kann, welche der Lagerhalter an die letzte ihm bekannte Adresse geschickt hat.

    2. Der Einlagerer ist zudem verpflichtet, das monatliche Entgelt für die Einlage- rung im Voraus, spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu bezahlen. Das Lager- entgelt ist für die Folgemonate auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.

    3. Der Lagerhalt muss nicht die Echtheit der Unterschriften auf den das Lager- gut bezogene Schriftstück prüfen, au- ßer dem Lagerhalter ist infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Un- terschriften unecht sind oder eine Be- fugnis des Unterzeichnenden nicht ge- geben ist.

    4. Sollte eine feste Laufzeit des Vertrages nicht zwischen den Parteien vereinbart worden sein, kann der Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform von beiden Seiten gekündigt werden, es sei denn, dass ein wichtiger Grund gegeben ist, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist be- rechtigt.

    5. Bei Verträgen mit anderen als Ver- brauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Mö- beltransports) als vereinbart.

 

§ 17
Haftungsausschluss nach §451 g HGB

  1. Der Umzugsunternehmer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Ge- fahren zurückzuführen ist:

    1. Beförderung von Edelmetallen, Juwe- len, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkun- den;

    2. Ungenügende Verpackung oder Kenn- zeichnung durch den Absender, sofern dieser vertraglich zur Verpackung und Kennzeichnung verpflichtet ist;

    1. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender, sofern dieser vertraglich hierzu ver- pflichtet ist.

    2. Beförderung von nicht vom Umzugs- unternehmer verpacktem Gut;

    3. Verladen oder Entladen von Umzugs- gut, dessen Große oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, so- fern der Umzugsunternehmer den Ab- sender auf die Gefahr einer möglichen Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;

    4. Beförderung der Tiere oder Pflanzen;

    5. Natürliche oder mangelhafte Beschaf- fenheit des Umzugsgutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbeson- dere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, innerem Verderb oder Auslaufen, erleidet.

  2. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter Litera a) bis Litera g). bezeichneten Gefah- ren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstan- den ist.

  3. Der Frachtführer kann sich auf die beson- deren Haftungsausschlussgründe nur beru- fen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und be- sondere Weisungen beachtet hat.

 

§ 18
Andere Haftungsausschlussgründe

Der Umzugsunternehmer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Über- schreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht ver- meiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis). Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder Be- schädigung durch ein Verschulden des Auftragge- bers, eine von ihm erteilte Weisung, sein ungeeigne- tes zur Verfügung gestelltes Werkzeug, eigene Män- gel des Umzugsgutes oder durch Umstände verur- sacht wurde, auf welche der Unternehmer keinen Einfluss hat. Das Gleiche gilt für Mängel und Schä- den, die aus ungeeigneter und unsachgemäßer Ver- wendung, Nichtbeachtung von angemessenen An- wendungshinweisen oder fehlerhafter Behandlung des Absenders entstanden sind. Es besteht keinerlei

Haftung für Beschädigungen an Gegenständen, die zum Zeitpunkt des Transportes bereits sämtliche Be- schädigungen aufweisen. Bestehen an den geliefer- ten Gegenständen vor dem Umzug Schäden oder deutliche Gebrauchsspuren, so ist der Absender nicht dazu verpflichtet, sie vor den Folgen sich wei- ter ausbreitenden Mängeln, Defekte oder Abnutzung zu schützen. Kratzer, kleine Abschürfungen und der- gleichen sind übliche Abnutzungsspuren eines Um- zugs, die nicht in die Beurteilung des Schadensum- fanges einfließen. Handelt es sich bei einer Beförde- rung um gefährliches Umzugsgut, wobei der Absen- der den Umzugsunternehmer nicht rechtzeitig auf die Gefahr, die vom Gut ausgeht, hingewiesen hat, so hat der Auftraggeber die kompletten Folgen eines solchen Transportes zu verantworten. Bei einer er- höhten Beanspruchung der Trageflächen ist der Um- zugsunternehmer von seiner Haftung befreit, sobald der entstandene Schaden nicht auf einen unsachge- mäßen Gebrauch der Ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zurückzuführen ist und der Absender auf die Gefahr einer solchen Beförderung hingewiesen hat.

 

§ 19
Verpackungen

Dem Absender werden keinerlei während eines Transportes unbrauchbar gewordene Verpackungs- materialien erstattet.

 

§ 20
Lieferfrist

Lieferzeitangaben sind annähernde Angaben und erfolgen nach bestem Ermessen. Sie gelten vorbe- haltlich unvorhergesehener Ereignisse.

 

§ 21
Montage

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, ist die Möbelmontage nicht im Umzugspreis ent- halten.

  2. Die Leute des Umzugsunternehmers sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berech- tigt. Durch eine gesonderte Prämie über- nimmt der Umzugsunternehmer die Möbelmontage, gegebenenfalls die Befesti- gung und Aufhängung an Massivwänden.

  3. Es ist Aufgabe des Absenders, die vom Umzugsunternehmer zu montierenden Bauteile am vereinbarten Montagetermin einwandfrei, unbeschädigt und vollständig für die Montage bereitzustellen.

  4. Den Umzugsunternehmer treffen keine Pflichten im Zusammenhang mit dem Kauf der Bauteile. Müssen Bauteile an einer Massivwand befestigt oder aufgehängt wer- den, so ist der Absender verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten über Art und Ver- lauf von Versorgungsleitungen, Tragfähig- keit der Wände sowie etwaige Besonder- heiten zu vergewissern (z.B. durch Nach- frage bei Dritten wie Hausverwaltung, Hausmeister etc.). Hierüber hat der Absen- der den Umzugsunternehmer vor Beginn der Arbeit unaufgefordert zu informieren.

  5. Ein Anschluss von Elektrogeräten an Ver- sorgungsanschlüsse erfolgt ausschließlich an vorhandene Anschlüsse, die in technisch Einwandfreiem Zustand, frei zugänglich und in der Nähe der betreffenden Geräte sind.

  6. Für den Fall, dass der Absender dem Um- zugsunternehmer vorgibt, an welcher Stelle sowie auf welche Art und Weise im Rah- men des Auf- und Abbaus gebohrt werden soll, dann liegt es im Verantwortungsbe- reich des Absenders, ob eine Bohrung an der vom Absender vorgegebenen Stelle ohne Beschädigung von Strom- und Was- serleitungen möglich ist.

  7. Der Umzugsunternehmer ist nicht ver- pflichtet zu überprüfen, ob die Bauteile in den dafür vorgesehenen Räumen tatsäch- lich auf- und abgebaut, aufgestellt, befestigt oder aufgehängt werden können. Der Um- zugsunternehmer übernimmt nach geson- derter Auftragserteilung die Schnell - Kü- chenmontage der von ihm während des Umzugs abgebauten Küchen. Im Rahmen der Küchenmontage werden die Hoch- und Unterschränke an einer massiven Wand be- festigt. Für die Befestigung an einer Rigips Wand übernimmt Umzugsunternehmer keine Haftung für die Tragfähigkeit der Be- festigungen. Ebenso werden Elektro – und Wasseranschlüsse an vorhandene Leitun- gen / Anschlüsse übernommen. Dabei ist der Umzugsunternehmer nicht berechtigt, Anschlüsse / Leitungen zu verändern. Zum vereinbarten Leistungsumfang der Küchen- montage gehört die Aufhängung / Aufstel- lung der Küchenschränke, Anschlüsse vor- handener Elektrogeräte (ohne Veränderung/ Verlängerung der Anschlussleitungen), Verbindung von Arbeitsplatten mit Silikon/ Verbindungsleisten, Zuschnitt unterer Sockelleisten (soweit am Umzugstag vor- handen). Weitere Leistungen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind nicht Be- standteil der Küchenmontage.

 

§ 22
Versicherung

  1. Der Umzugsunternehmer hat seine ver- kehrsvertragliche Haftung für die Dauer der Vertragsbeziehungen unter Berücksichti- gung der Belange des Auftraggebers versi- chert. Auf Anforderung des Absenders be- legt der Umzugsunternehmer seinen Versi- cherungsschutz.
  2. Der Umzugsunternehmer ist verpflichtet, auf besondere Anforderung und auf Rech- nung des Absenders zu marktüblichen Be- dingungen eine Transportversicherung für die Risiken zu besorgen, für die der Um- zugsunternehmer nach diesen Bedingungen und dem HGB (§§ 407 ff. HGB) nicht haf- tet.

 

§ 23
Kündigung, Terminverschiebung

  1. Der Umzug stellt eine Dienstleistung im Sinne von § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BGB dar. Es besteht somit kein gesetzliches Wi- derrufsrecht gemäß § 355 BGB.

  2. Der Absender kann den Umzugsvertrag je- derzeit kündigen.

  3. Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag gelten die einschlägigen Bestimmungen der §§ 415 HGB, 346 ff BGB.

  4. Beim Rücktritt vom Vertrag nach erfolgter Auftragsbestätigung werden im Sinne einer pauschalierten Abgeltung für Aufwendun- gen und Bemühungen 20% der Gesamtkos- ten zu Lasten des Absenders berechnet. Bis zu 5 Werktage vor dem Umzugstermin wer- den Rücktrittskosten in Höhe von 40% der Gesamtkosten berechnet. Bei Rücktritt von innerhalb 2 Werktage, werden 60% der Ge- samtkosten, bis zu 1. Werktag vor dem Um- zugstermin 80% der Umzugskosten berech- net. Bei Stornierung am Umzugstag wird der Gesamtbetrag fällig. Der Rücktritt des Auftraggebers hat in Textform zu erfolgen.

  5. Beim Rücktritt oder Kündigung des Vertra- ges durch den Absender hat dieser ebenfalls die Kosten dem Umzugsunternehmer zu ersetzen, die aufgrund der von dem Absen- der zusätzlich vereinbarten Leistungen dem Umzugsunternehmer angefallen sind. Hier- unter fallen u.a. Kosten für die Bestellung amtlicher Halteverbotsschilder oder Kosten für die zusätzliche Bestellungen von Kar- tons.

  6. Für alle Fälle eines Verstoßes des Absen- ders gegen eine oder mehrere Bestimmun- gen des Vertrages/AGB behält sich der Umzugsunternehmer das das Recht vor, das bestehende Vertragsverhältnis unter Aus- schluss jeglicher Schadensersatzansprüche des Absenders mit sofortiger Wirkung zu beenden.

  7. Bestehen begründete Zweifel an den Eigen- tumsrechten oder finanzieller Leistungsfä- higkeit des Auftraggebers, behält sich der Umzugsunternehmer das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Kosten oder nega- tive Folgen, die dem Auftraggeber durch diesen Rücktritt entstehen, gehen zu seinen Lasten.

  8. Der Umzugsunternehmer behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Räumlichkeiten oder Umzugsgü- ter am Umzugstag nicht für eine sichere Be- förderung geeignet sind. Die dabei dem Umzugsunternehmer entstandenen Kosten trägt in voller Höhe der Auftraggeber.

  9. Der Umzugsunternehmer gewährt dem Auftraggeber eine einmalige Terminver- schiebung ohne Stornokosten. Dieses soll spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Termin erfolgen. Bei einer kurzfristigen Terminverschiebung werden die terminbe- zogenen Leistungen, z.B. die Einrichtung der Halteverbotszonen in Rechnung ge- stellt.

 

§ 24
Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Es gilt deutsches Recht, die Verträge mit dem Umzugsunternehmen werden aus- schließlich in deutscher Sprache geschlos- sen.
  2. Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten wegen diesem Vertrag und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugs- oder Lagervertrag im Zusammen- hang stehen, ist das Gericht, in dessen Be- zirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Umzugsunternehmers befindet, ausschließlich zuständig.
  3. Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag mit anderen als Vollkaufleuten gilt § 30 ZPO.

 

§ 25
Personalien und Datenschutz

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten an Dritte zur Durch- führung der Leistungen herangezogene Unterneh- men weitergegeben werden, oder, wenn es eine ge- setzliche Verpflichtung zur Datenweitergabe be- steht. Der Datenschutz bleibt hiervon unberührt. Der Absender versichert, dass alle von ihm gegenüber Umzugsunternehmen angegebenen persönlichen Daten der Wahrheit entsprechen und nur den Absen- der persönlich beschreiben.

 

§ 26
Bestimmung der Zollabfertigung

Mit der Unterzeichnung des Auftragsformulares be- auftragt der Absender den Umzugsunternehmer au- ßerdem mit der Zollabfertigung und Abwicklung der Zollformalitäten, soweit dies notwendig ist. Der Ab- sender hat alle zur Zollabfertigung notwendigen Un- terlagen vorzulegen. Mit der Vorlage der notwendi- gen Unterlagen bestätigt der Absender zugleich, dass sämtliche Erklärungen, Export und Importinformati- onen wahrheitsgetreu und richtig sind. Der Absender ist sich außerdem im Klaren, das unrichtige und mit betrügerischer Absicht abgegebene Willenserklärun- gen zivil- sowie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Sämtliche Zölle, Einfuhrabga- ben, Zoll und Lagerkosten, Zollstrafen und sonstige Kosten, die durch die Maßnahmen der Zollbehörden oder wegen der Nichtvorlage der erforderlichen Aus- fuhr- und Einfuhrdokumente entstehen, hat der Ab- sender zu tragen.

 

§ 27
Geltung und Änderung von AGB

Im Verhältnis zwischen dem Umzugsunternehmen und Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allge- meinen Geschäftsbedingungen (AGB). Etwaigen AGB des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, diese haben keine Gültigkeit. Liefe- rungen, Leistungen und Angebote erfolgen aus- schließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Änderungen und Nebenabreden hierzu sind nur mit schriftlicher Bestätigung vom Umzugsunternehmer

wirksam. Der Umzugsunternehmer behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Über die geänderten Bedin- gungen wird der Absender spätestens eine Woche vor dem Inkrafttreten informiert. Wenn der Kunde der Geltung der geänderten AGB innerhalb einer Woche vor ihrem Inkrafttreten nicht widersprochen hat, gelten die geänderten Bedingungen als ange- nommen. Abweichende Bedingungen müssen schriftlich von beiden Vertragspartnern vereinbart werden, um rechtswirksamer Bestandteil des Vertra- ges zu sein. Sollte eine der vorgenannten Bedingun- gen keine Geltung haben, gilt die diesem Punkt ent- sprechende gesetzliche Regelung. Die übrigen Punkte bleiben unberührt wirksam. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche Bestimmung er- setzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Be- stimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Unsere AGB gelten ebenso bei Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB verwiesen wird.

 

§ 28
Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Nieder- lassung des Umzugsunternehmers befindet, aus- schließlich zuständig.

 

§ 29
Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht, die Verträge mit dem Um- zugsunternehmen werden ausschließlich in deut- scher Sprache geschlossen.